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Rechtssatz RS0091173

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0091173

Geschäftszahl

9Os23/76

Entscheidungsdatum

09.06.1976

Rechtssatz

Verletzungen eines unbeteiligten Dritten, die dieser bei Flucht aus einem vom Täter im Zuge erpresserischer Entführung besetzten Haus erlitt, bilden Erschwerungsgrund, weil der Täter die sich auslösende Situation verschuldet hat und vorhersehen konnte, daß es in einer solchen bei den betroffenen Personen zu panikartigen Reaktionen kommen kann, bei welchen die Entstehung von Verletzungen durchaus im Bereich der Möglichkeit liegt.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 23/76
    Entscheidungstext OGH 09.06.1976 9 Os 23/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0091173

Dokumentnummer

JJR_19760609_OGH0002_0090OS00023_7600000_003