Rechtssatz RS0091180
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091180
Entscheidungsdatum
05.12.1972
Rechtssatz
Die Begehung eines Vermögensdeliktes ohne materielle Not ist nicht als gesonderter Erschwerungsumstand zu werten, sondern schließt nur die Annahme des Milderungsgrundes nach dem § 46 lit f StG aus.Die Begehung eines Vermögensdeliktes ohne materielle Not ist nicht als gesonderter Erschwerungsumstand zu werten, sondern schließt nur die Annahme des Milderungsgrundes nach dem Paragraph 46, Litera f, StG aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0091180
Dokumentnummer
JJR_19721205_OGH0002_0120OS00129_7200000_001