Rechtssatz RS0091209
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091209
Entscheidungsdatum
19.05.1983
Rechtssatz
Bei Hehlerei durch Ankauf von Sachen strafbarer Provenienz wird die Geldleistung des Hehlers als Teil seines strafbaren Verhaltens (per definitionem) vorausgesetzt. Was aber eine notwendige Bedingung der Strafbarkeit (nach § 164 Abs 1 Z 2 StGB: "kauft") ist, kann nicht zugleich diese Strafbarkeit mildern.Bei Hehlerei durch Ankauf von Sachen strafbarer Provenienz wird die Geldleistung des Hehlers als Teil seines strafbaren Verhaltens (per definitionem) vorausgesetzt. Was aber eine notwendige Bedingung der Strafbarkeit (nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2, StGB: "kauft") ist, kann nicht zugleich diese Strafbarkeit mildern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0091209
Dokumentnummer
JJR_19830519_OGH0002_0130OS00046_8300000_001