Rechtssatz RS0091211
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091211
Entscheidungsdatum
26.04.1989
Rechtssatz
Die Tatsache, daß das Opfer durch die Tat der Angeklagten letztlich (auf der Flucht) zu Tode gekommen ist, ist bei der Strafbemessung auch dann zu berücksichtigen, wenn diese Todesfolge den Tätern schuldspruchmäßig nicht zur Last liegt, sofern sich nur deren Verschulden (§ 32 Abs 3 StGB) auf diesen Umstand erstreckt hat.Die Tatsache, daß das Opfer durch die Tat der Angeklagten letztlich (auf der Flucht) zu Tode gekommen ist, ist bei der Strafbemessung auch dann zu berücksichtigen, wenn diese Todesfolge den Tätern schuldspruchmäßig nicht zur Last liegt, sofern sich nur deren Verschulden (Paragraph 32, Absatz 3, StGB) auf diesen Umstand erstreckt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0091211
Dokumentnummer
JJR_19890426_OGH0002_0140OS00020_8900000_001