Rechtssatz RS0091274
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091274
Entscheidungsdatum
31.08.1995
Rechtssatz
Der Milderungsumstand des § 34 Z 13 StGB ist bei Ausbleiben der geplanten Tatfolge stets, und zwar auch dann, wenn dies einem vom Täter nicht beeinflußten oder beeinflußbaren Zufall zuzuschreiben ist, zu berücksichtigen. Dieser rein erfolgsbezogene Milderungsgrund ist nämlich von der - allerdings im Rahmen des § 32 Abs 3 StGB zu beachtenden - Schuld des Täters nicht abhängig.Der Milderungsumstand des Paragraph 34, Ziffer 13, StGB ist bei Ausbleiben der geplanten Tatfolge stets, und zwar auch dann, wenn dies einem vom Täter nicht beeinflußten oder beeinflußbaren Zufall zuzuschreiben ist, zu berücksichtigen. Dieser rein erfolgsbezogene Milderungsgrund ist nämlich von der - allerdings im Rahmen des Paragraph 32, Absatz 3, StGB zu beachtenden - Schuld des Täters nicht abhängig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0091274
Dokumentnummer
JJR_19950831_OGH0002_0150OS00104_9500000_002