Rechtssatz RS0091278
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091278
Entscheidungsdatum
20.12.1990
Rechtssatz
Die Strafbemessungsvorschrift des § 34 Z 1, erster Fall, StGB, wonach es ein besonderer Milderungsgrund ist, wenn der Täter die Tat nach Vollendung des neunzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen hat, ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes bei jeder strafbaren Handlung zu beachten und kommt daher auch bei Straßenverkehrsdelikten zum Tragen. Dieser Milderungsgrund ist in seinem Gewicht nur nach Maßgabe der Annäherung an die normierte Altersobergrenze zu relativieren.Die Strafbemessungsvorschrift des Paragraph 34, Ziffer eins,, erster Fall, StGB, wonach es ein besonderer Milderungsgrund ist, wenn der Täter die Tat nach Vollendung des neunzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen hat, ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes bei jeder strafbaren Handlung zu beachten und kommt daher auch bei Straßenverkehrsdelikten zum Tragen. Dieser Milderungsgrund ist in seinem Gewicht nur nach Maßgabe der Annäherung an die normierte Altersobergrenze zu relativieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0091278
Dokumentnummer
JJR_19901220_OGH0002_0120OS00141_9000000_001