Rechtssatz RS0091286
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091286
Entscheidungsdatum
31.01.1980
Rechtssatz
Einschlägige Vorstrafen stehen der Anwendung des § 37 StGB nicht generell entgegen, zumal vor allem bei bisher nur bedingt ausgesprochenen Vorstrafen eine Resozialisierung des Rechtbrechers mittels einer (unbedingten) Geldstrafe durchaus möglich ist.Einschlägige Vorstrafen stehen der Anwendung des Paragraph 37, StGB nicht generell entgegen, zumal vor allem bei bisher nur bedingt ausgesprochenen Vorstrafen eine Resozialisierung des Rechtbrechers mittels einer (unbedingten) Geldstrafe durchaus möglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0091286
Dokumentnummer
JJR_19800131_OGH0002_0120OS00065_7900000_002