Rechtssatz RS0091299
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091299
Entscheidungsdatum
30.06.1992
Rechtssatz
Daß aus der Tat kein besonderer, über die Gebrauchsentziehung und die Benzinkosten hinausgehender Schaden entstanden ist, kann beim Vergehen nach § 136 StGB nicht als mildernd gewertet werden.Daß aus der Tat kein besonderer, über die Gebrauchsentziehung und die Benzinkosten hinausgehender Schaden entstanden ist, kann beim Vergehen nach Paragraph 136, StGB nicht als mildernd gewertet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0091299
Dokumentnummer
JJR_19920630_OGH0002_0140OS00047_9200000_002