Rechtssatz RS0091301
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091301
Entscheidungsdatum
15.12.1994
Rechtssatz
Beim Komplott sind gefährliche Vorphasen bestimmter verbrecherischer Verhaltensweisen erfaßt und selbständig vertypt, wobei der Gesetzgeber dem Umstand, daß in derartigen Fällen eine selbständige Strafbarkeit von ansonsten straflosen Vorbereitungshandlungen normiert wird, durch eine im Vergleich mit den einzelnen Komplottdelikten geringere Strafdrohung Rechnung getragen hat (Leukauf-Steininger Kommentar 2.Auflage § 277 RN 1), womit eine darüber hinausgehende Berücksichtigung des Tatstadiums bei der Strafbemessung nicht in Betracht kommt.Beim Komplott sind gefährliche Vorphasen bestimmter verbrecherischer Verhaltensweisen erfaßt und selbständig vertypt, wobei der Gesetzgeber dem Umstand, daß in derartigen Fällen eine selbständige Strafbarkeit von ansonsten straflosen Vorbereitungshandlungen normiert wird, durch eine im Vergleich mit den einzelnen Komplottdelikten geringere Strafdrohung Rechnung getragen hat (Leukauf-Steininger Kommentar 2.Auflage Paragraph 277, RN 1), womit eine darüber hinausgehende Berücksichtigung des Tatstadiums bei der Strafbemessung nicht in Betracht kommt.
Entscheidungstexte
- 9 Os 67/85
Entscheidungstext OGH 05.06.1985 9 Os 67/85
- 12 Os 135/94
Entscheidungstext OGH 15.12.1994 12 Os 135/94
Vgl auch; Beisatz: Der Milderungsgrund nach § 34 Z 13 StGB scheidet aus, weil die Herbeiführung eines Schadens trotz Vollendung des verbrecherischen Komplotts deliktsspezifisch ausgeschlossen ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0091301
Dokumentnummer
JJR_19850605_OGH0002_0090OS00067_8500000_001