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Rechtssatz RS0091332

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0091332

Geschäftszahl

15Os101/88

Entscheidungsdatum

04.10.1988

Rechtssatz

Kein die vorausgegangene Nötigung zur Unzucht konsumierendes einheitliches Tatgeschehen, wenn zwischen dieser und der späteren Notzucht trotz Begehung beider Taten in einer bezüglich der Einwirkung des Täters auf sein Opfer ununterbrochenen Aufeinanderfolge doch sowohl örtlich als auch zeitlich ein beträchtlicher Abstand lag, während dessen er die Intensität seiner Gewalt und seiner Drohungen erst bis zur Herbeiführung von dessen psychischen Widerstandsunfähigkeit steigerte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0091332

Dokumentnummer

JJR_19881004_OGH0002_0150OS00101_8800000_002