Rechtssatz RS0091351
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091351
Entscheidungsdatum
20.04.1993
Rechtssatz
Es wäre verfehlt den Milderungsgrund des § 34 Z 14 StGB schon darin zu erblicken, daß der Rechtsbrecher in sein strafgesetzwidriges Treiben (Suchtgifthandel) schlechthin hätte tiefer verstrickt sein können, als es tatsächlich der Fall war: Denn, wer könnte nicht von sich behaupten, er hätte über die inkriminierten Taten hinaus, hätte er nur gewollt, noch weitere begehen können!Es wäre verfehlt den Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 14, StGB schon darin zu erblicken, daß der Rechtsbrecher in sein strafgesetzwidriges Treiben (Suchtgifthandel) schlechthin hätte tiefer verstrickt sein können, als es tatsächlich der Fall war: Denn, wer könnte nicht von sich behaupten, er hätte über die inkriminierten Taten hinaus, hätte er nur gewollt, noch weitere begehen können!
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0091351
Dokumentnummer
JJR_19911119_OGH0002_0120OS00120_9100000_003