Rechtssatz RS0091362
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091362
Entscheidungsdatum
12.09.1974
Rechtssatz
Die Auffassung des Beschwerdeführers, einschlägigen und rückfallsbgründenden Vorstrafen käme nur einmal die Eignung zu, Nachtaten auch rechtlich als Rückfall zu qualifizieren, widerspricht dem Gesetz und verkennt das Wesen des Rückfalls als eines persönlichen Schuldelements (Rittler II 2.Auflage, 144, Nowakowski, 172).Die Auffassung des Beschwerdeführers, einschlägigen und rückfallsbgründenden Vorstrafen käme nur einmal die Eignung zu, Nachtaten auch rechtlich als Rückfall zu qualifizieren, widerspricht dem Gesetz und verkennt das Wesen des Rückfalls als eines persönlichen Schuldelements (Rittler römisch zwei 2.Auflage, 144, Nowakowski, 172).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0091362
Dokumentnummer
JJR_19740912_OGH0002_0130OS00072_7400000_001