Rechtssatz RS0091367
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091367
Entscheidungsdatum
18.09.1984
Rechtssatz
Die begründete Aussicht, daß ein Angeklagter auch bei einer das gesetzliche Mindestmaß unterschreitenden Freiheitsstrafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, kann auch durch eine gleichzeitige Anstaltseinweisung nach § 21 Abs 2 StGB gewährleistet sein.Die begründete Aussicht, daß ein Angeklagter auch bei einer das gesetzliche Mindestmaß unterschreitenden Freiheitsstrafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, kann auch durch eine gleichzeitige Anstaltseinweisung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB gewährleistet sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0091367
Dokumentnummer
JJR_19840918_OGH0002_0100OS00140_8400000_001