Rechtssatz RS0091397
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091397
Entscheidungsdatum
15.12.1986
Rechtssatz
"Freiwillig" im Sinn dieses Milderungsgrundes ist eine Enthaltung von der Zufügung eines größeren Schadens trotz offen gestandener Gelegenheit nur dann, wenn sie auf einer den ursprünglichen oder bei der Tatausführung aktuell gewordenen Intentionen des Täters zuwiderlaufenden und deshalb schuldmindernden Rücksichtnahme auf die Interessen des Geschädigten und nicht etwa auf bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen beruht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0091397
Dokumentnummer
JJR_19861215_OGH0002_0100OS00170_8600000_001