Rechtssatz RS0091403
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091403
Entscheidungsdatum
03.11.2020
Rechtssatz
Die Verwertung des Betrugsgewinns seitens der Betrüger darf den Tätern nicht ein zweites Mal als Betrugsschaden angelastet werden, weil der Betrogene dadurch keinen zusätzlichen Vermögensschaden erleidet. Die Disposition über die Substanz der Bereicherung ist beim Betrug wie bei allen Vermögensdelikten vielmehr eine auch als "vorbestrafte Nachtat" bezeichnete sogenannte "straflose Verwertungshandlung".
Entscheidungstexte
- 13 Os 137/87
Entscheidungstext OGH 19.05.1988 13 Os 137/87
Veröff: SSt 59/32
- 11 Os 162/95
Entscheidungstext OGH 26.03.1996 11 Os 162/95
Vgl auch
- 14 Os 102/20m
Entscheidungstext OGH 03.11.2020 14 Os 102/20m
Beisatz: Täuschungshandlungen zur Sicherung oder Deckung zuvor vom selben Täter begangener Vermögensstraftaten erfüllen nicht den Betrugstatbestand, soweit der Vermögensschaden bereits durch die Vortat verursacht wurde. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0091403
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2021
Dokumentnummer
JJR_19880519_OGH0002_0130OS00137_8700000_002