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Rechtssatz RS0091407

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0091407

Geschäftszahl

11Os10/93

Entscheidungsdatum

02.03.1993

Rechtssatz

"Straflose Vortat": In dem damit angesprochenen Fall scheinbarer Realkonkurrenz wird für die Straflosigkeit einer Vortat vorausgesetzt, daß diese mit der Verwirklichung der Haupttat - der sie dient und zu der sie eine Vorstufe darstellt - ihre selbständige Bedeutung verliert, daß sie gegen dasselbe Rechtsgut wie die Haupttat gerichtet ist und ihre Folgen ganz in der Haupttat aufgehen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 10/93
    Entscheidungstext OGH 02.03.1993 11 Os 10/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0091407

Dokumentnummer

JJR_19930302_OGH0002_0110OS00010_9300000_003