Rechtssatz RS0091437
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091437
Entscheidungsdatum
13.05.1975
Rechtssatz
Die nach einer Brandstiftung entfaltete Löschtätigkeit des Täters kann nicht als ernstliches Bemühen um Schadensgutmachung im Sinne des § 34 Z 15 StGB angesehen werden, wenn sie mit ein Motiv für seine Straftat war. Auch eine Teilentschädigung der durch den Brand Betroffenen durch die Versicherung ist nicht als mildernd zu werten.Die nach einer Brandstiftung entfaltete Löschtätigkeit des Täters kann nicht als ernstliches Bemühen um Schadensgutmachung im Sinne des Paragraph 34, Ziffer 15, StGB angesehen werden, wenn sie mit ein Motiv für seine Straftat war. Auch eine Teilentschädigung der durch den Brand Betroffenen durch die Versicherung ist nicht als mildernd zu werten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0091437
Dokumentnummer
JJR_19750513_OGH0002_0100OS00048_7500000_001