Rechtssatz RS0091478
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091478
Geschäftszahl
15Os111/89 (15Os112/89)
Entscheidungsdatum
10.10.1989
Rechtssatz
In der bei mehreren (Vorverurteilungen) Verurteilungen zutage tretenden Neigung des Täters, in Konfliktfällen seinen Willen mit Gewalt durchzusetzen, liegt ein für die jeweilige Tatbegehung zumindest mitkausaler gleicher Charaktermangel (§ 71 dritter Fall StGB), der auch beim unbefugten Besitz einer verbotenen Waffe eine Rolle spielen kann, wobei die Entscheidung darüber im Einzelfall jeweils als Tatfrage nur mit Berufung anfechtbar ist. Der Verwahrung eines Springmessers in einem Kasten allein kann allerdings noch nicht eine Neigung des Täters zur Gewalttätigkeit unterstellt werden.In der bei mehreren (Vorverurteilungen) Verurteilungen zutage tretenden Neigung des Täters, in Konfliktfällen seinen Willen mit Gewalt durchzusetzen, liegt ein für die jeweilige Tatbegehung zumindest mitkausaler gleicher Charaktermangel (Paragraph 71, dritter Fall StGB), der auch beim unbefugten Besitz einer verbotenen Waffe eine Rolle spielen kann, wobei die Entscheidung darüber im Einzelfall jeweils als Tatfrage nur mit Berufung anfechtbar ist. Der Verwahrung eines Springmessers in einem Kasten allein kann allerdings noch nicht eine Neigung des Täters zur Gewalttätigkeit unterstellt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0091478
Dokumentnummer
JJR_19891010_OGH0002_0150OS00111_8900000_004