Rechtssatz RS0091479
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091479
Entscheidungsdatum
10.04.1986
Rechtssatz
Es wäre verfehlt, bei Sittlichkeitsdelikten aus generalpräventiven Gründen generell eine bedingte Strafnachsicht zu versagen, zumal es sehr entscheidend auf den Unrechtsgehalt und damit auch Schuldgehalt der jeweiligen Tat ankommt (hier § 43 Abs 1 StGB bei § 207 Abs 1 StGB).Es wäre verfehlt, bei Sittlichkeitsdelikten aus generalpräventiven Gründen generell eine bedingte Strafnachsicht zu versagen, zumal es sehr entscheidend auf den Unrechtsgehalt und damit auch Schuldgehalt der jeweiligen Tat ankommt (hier Paragraph 43, Absatz eins, StGB bei Paragraph 207, Absatz eins, StGB).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0091479
Dokumentnummer
JJR_19860410_OGH0002_0130OS00046_8600000_002