Rechtssatz RS0091487
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091487
Entscheidungsdatum
21.06.1988
Rechtssatz
Einschlägige Vorstrafen bilden auch bei gewerbsmäßiger Begehung des Diebstahls - die keine Vordelinquenz und (anders als seinerzeit "Gewohnheit" im Sinne § 176 I lit a StG) auch keinen entsprechenden Hang des Täters voraussetzt - einen (obgleich unter Umständen nicht besonders ins Gewicht fallenden) Erschwerungsgrund, zumal dann, wenn sie (wie hier Betrug) zwar auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende, aber doch strafbare Handlungen verschiedener Art betreffen.Einschlägige Vorstrafen bilden auch bei gewerbsmäßiger Begehung des Diebstahls - die keine Vordelinquenz und (anders als seinerzeit "Gewohnheit" im Sinne Paragraph 176, römisch eins Litera a, StG) auch keinen entsprechenden Hang des Täters voraussetzt - einen (obgleich unter Umständen nicht besonders ins Gewicht fallenden) Erschwerungsgrund, zumal dann, wenn sie (wie hier Betrug) zwar auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende, aber doch strafbare Handlungen verschiedener Art betreffen.
Entscheidungstexte
- 10 Os 178/82
Entscheidungstext OGH 12.11.1982 10 Os 178/82
- 15 Os 32/88
Entscheidungstext OGH 21.06.1988 15 Os 32/88
Vgl auch; Beisatz: Vorkriminalität und rascher Rückfall eines gewerbsmäßig handelnden Täters sind erschwerend. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0091487
Dokumentnummer
JJR_19821112_OGH0002_0100OS00178_8200000_001