Rechtssatz RS0091496
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091496
Entscheidungsdatum
11.04.2013
Rechtssatz
Eine ungetilgte Vorstrafe hindert nur dann die Annahme eines ordentlichen Lebenswandels nicht, wenn sie geringfügig ist, zB wegen einer den Umständen nach allgemein begreiflichen Verletzung einer Ordnungsvorschrift oder eines leichten Verkehrsdeliktes verhängt wurde (Kunst im WK § 34 RdZ 11) Eine Verurteilung wegen Diebstahls beruht auf einem sozialwidrigen Verhalten (Kunst aaO RdZ 13).Eine ungetilgte Vorstrafe hindert nur dann die Annahme eines ordentlichen Lebenswandels nicht, wenn sie geringfügig ist, zB wegen einer den Umständen nach allgemein begreiflichen Verletzung einer Ordnungsvorschrift oder eines leichten Verkehrsdeliktes verhängt wurde (Kunst im WK Paragraph 34, RdZ 11) Eine Verurteilung wegen Diebstahls beruht auf einem sozialwidrigen Verhalten (Kunst aaO RdZ 13).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0091496
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2013
Dokumentnummer
JJR_19951221_OGH0002_0150OS00156_9500000_001