Rechtssatz RS0091503
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091503
Entscheidungsdatum
27.04.1993
Rechtssatz
Bei der in § 34 Z 2 StGB erwähnten Diskrepanz zwischen Tat und sonstigem Täterverhalten handelt es sich nicht um einen besonderen Milderungsgrund, sondern nur um die Bedingung, unter der dem Rechtsbrecher ein bisher ordentlicher Lebenswandel uneingeschränkt als Milderungsgrund zugute gehalten werden kann (arg "und").Bei der in Paragraph 34, Ziffer 2, StGB erwähnten Diskrepanz zwischen Tat und sonstigem Täterverhalten handelt es sich nicht um einen besonderen Milderungsgrund, sondern nur um die Bedingung, unter der dem Rechtsbrecher ein bisher ordentlicher Lebenswandel uneingeschränkt als Milderungsgrund zugute gehalten werden kann (arg "und").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0091503
Dokumentnummer
JJR_19910723_OGH0002_0140OS00053_9100000_002