Rechtssatz RS0091528
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091528
Entscheidungsdatum
17.11.2005
Rechtssatz
Wenngleich das Geständnis ein wichtiger Milderungsgrund ist, kann es nicht in jedem Fall zur Vermeidung der Verhängung der Höchststrafe führen, seine Bedeutung ist vielmehr im Einzelfall am Unrecht der Tat und dem Verschulden des Täters zu relativieren.
Entscheidungstexte
- 15 Os 131/91
Entscheidungstext OGH 15.05.1992 15 Os 131/91
- 12 Os 93/05a
Entscheidungstext OGH 17.11.2005 12 Os 93/05a
Ähnlich; Beisatz: Es kann keine Rede davon sein, dass bei Vorliegen eines Milderungsgrundes die Verhängung der im Gesetz normierten Höchststrafe ausgeschlossen ist. Wurde ein Täter - wie der Angeklagte - bereits viermal wegen schwerwiegender strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung zu teils mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt und bereits zweimal nach § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er Frauen mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs oder sonstiger geschlechtlicher Handlungen genötigt hatte, kommt dem Erschwerungsgrund des einschlägig schwer getrübten Vorlebens, dem extrem hohen Unrechtsgehalt der aktuellen Tat mit weit über der Grenze zu § 84 Abs 1 StGB liegenden gesundheitlichen Nachteilen für die Vergewaltigte und dem Umstand, dass wiederholte Straf- und Maßnahmenvollzüge keine nachhaltige Resozialisierung bewirkten, so großes Gewicht zu, dass die Tatsache der (einweisungsrelevanten) Persönlichkeitsstörung nur marginale Bedeutung bei der Strafzumessung hat. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0091528
Dokumentnummer
JJR_19920515_OGH0002_0150OS00131_9100000_002