Rechtssatz RS0091543
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091543
Entscheidungsdatum
28.11.1995
Rechtssatz
Gerade bei den urteilsgegenständlichen Delikten (Vergehen des Quälens unmündiger und jüngerer Personen nach § 92 Abs 1 StGB sowie Verbrechen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 und 2 StGB) kommt dem Gedanken der positiven Generalprävention besondere Bedeutung zu, es erscheint aber auch aus spezialpräventiver Sicht zur Erreichung der Strafzwecke erforderlich, die gesamte Freiheitsstrafe zu vollziehen.Gerade bei den urteilsgegenständlichen Delikten (Vergehen des Quälens unmündiger und jüngerer Personen nach Paragraph 92, Absatz eins, StGB sowie Verbrechen der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins und 2 StGB) kommt dem Gedanken der positiven Generalprävention besondere Bedeutung zu, es erscheint aber auch aus spezialpräventiver Sicht zur Erreichung der Strafzwecke erforderlich, die gesamte Freiheitsstrafe zu vollziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0091543
Dokumentnummer
JJR_19951128_OGH0002_0110OS00161_9500000_001