Rechtssatz RS0091604
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091604
Entscheidungsdatum
20.12.1983
Rechtssatz
Gerade zu Beginn einer Hinentwicklung zu aggressiver Kriminalität vermag eine bedingt nachgesehene Geldstrafe nicht die gebotene positive Beeinflussung zu erzielen, es bedarf vielmehr einer - wenn auch kurzfristigen und bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe als der spezialpräventiv wirksameren Strafe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0091604
Dokumentnummer
JJR_19831220_OGH0002_0090OS00179_8300000_002