Rechtssatz RS0091718
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091718
Geschäftszahl
11Os126/73; 13Os134/73; 13Os135/73; 13Os136/73
Entscheidungsdatum
29.11.1973
Rechtssatz
Eine fünfjährige Probezeit hat nur dann einzutreten, wenn der Verurteilte innerhalb der Probezeit neuerlich straffällig und verurteilt wird, das Gericht aber aus besonderen Gründen vom bedingten Aufschub des Strafvollzuges nicht abgehen will. Auch aus den Worten "falls sie (die Prozeit) kürzer (als fünf Jahre) bestimmt war", kann kein Schluß auf eine materielle Derogation des § 2 Abs 1 BedVG durch das StRÄG 1971 gezogen werden; diese Beifügung ist nur entstehungsgeschichtlich zu erklären.Eine fünfjährige Probezeit hat nur dann einzutreten, wenn der Verurteilte innerhalb der Probezeit neuerlich straffällig und verurteilt wird, das Gericht aber aus besonderen Gründen vom bedingten Aufschub des Strafvollzuges nicht abgehen will. Auch aus den Worten "falls sie (die Prozeit) kürzer (als fünf Jahre) bestimmt war", kann kein Schluß auf eine materielle Derogation des Paragraph 2, Absatz eins, BedVG durch das StRÄG 1971 gezogen werden; diese Beifügung ist nur entstehungsgeschichtlich zu erklären.
Entscheidungstexte
- 11 Os 126/73
Entscheidungstext OGH 09.11.1973 11 Os 126/73
Veröff: EvBl 1974/117 S 247 = JBl 1974,159
- 13 Os 134/73
Entscheidungstext OGH 29.11.1973 13 Os 134/73
Ähnlich
- 13 Os 135/73
Entscheidungstext OGH 29.11.1973 13 Os 135/73
Ähnlich
- 13 Os 136/73
Entscheidungstext OGH 29.11.1973 13 Os 136/73
Ähnlich
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0091718
Dokumentnummer
JJR_19731109_OGH0002_0110OS00126_7300000_002