Rechtssatz RS0091725
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091725
Entscheidungsdatum
12.12.1972
Rechtssatz
Das Gericht hat zunächst über die Strafe (Hauptstrafe) abzusprechen. Erst nach Entscheidung über die Hauptstrafen und Nebenstrafen ist zu prüfen, ob eine Maßnahme nach dem BedVG (nunmehr gemäß § 43 StGB) in Betracht komme.Das Gericht hat zunächst über die Strafe (Hauptstrafe) abzusprechen. Erst nach Entscheidung über die Hauptstrafen und Nebenstrafen ist zu prüfen, ob eine Maßnahme nach dem BedVG (nunmehr gemäß Paragraph 43, StGB) in Betracht komme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0091725
Dokumentnummer
JJR_19721212_OGH0002_0090OS00035_7200000_002