Rechtssatz RS0091731
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091731
Geschäftszahl
13Os79/95 (13Os80/95)
Entscheidungsdatum
16.08.1995
Rechtssatz
Eine weitere Ablaufshemmung der im § 56 StGB normierten Widerrufsfristen ist im Gesetz nicht vorgesehen, insbesondere auch nicht im Fall der Kassierung des Widerrufs (aus welchen Grund immer - hier Aufhebung des Widerrufs als Folge einer teilweisen Wiederaufnahme des Verfahrens).Eine weitere Ablaufshemmung der im Paragraph 56, StGB normierten Widerrufsfristen ist im Gesetz nicht vorgesehen, insbesondere auch nicht im Fall der Kassierung des Widerrufs (aus welchen Grund immer - hier Aufhebung des Widerrufs als Folge einer teilweisen Wiederaufnahme des Verfahrens).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0091731
Dokumentnummer
JJR_19950816_OGH0002_0130OS00079_9500000_001