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Rechtssatz RS0091741

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0091741

Geschäftszahl

13Os79/73

Entscheidungsdatum

23.10.1973

Norm

StGB §43
StPO §260 Z3
StPO aF §281 Abs1 Z11

Rechtssatz

Die zwischen dem Ausmaß einer Freiheitsstrafe und der Gewährung des bedingten Strafnachlasses bestehende Wechselbeziehung geht so weit, daß der Ausspruch über die bedingte Verurteilung selbst ohne ausdrückliche Anfechtung (Paragraph 294, Absatz 2, StPO) nicht weiterbestehen kann, wenn das Rechtsmittelgericht die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe in Stattgebung einer lediglich gegen das Strafmaß gerichteten Berufung des öffentlichen Anklägers auf mehr als ein Jahr erhöht. Vice versa kann aber auch der zwischen diesen beiden Komponenten des Strafausspruches (Paragraph 260, Ziffer 3, StPO, Paragraph 6, Absatz eins, BedVG) bestehende Konnex bei einer bloß gegen die Aufschiebung des Strafvollzuges gerichteten, auf den Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gegründeten Nichtigkeitsbeschwerde nicht ganz außer Acht gelassen werden. Jedenfalls kann er dem OGH dazu Anlaß bieten, zu befinden, daß die den bedingten Strafnachlaß betreffende Verfügung in concreto vom Inhalt des Strafausspruchs in seiner Gesamtheit wegen der Komplexität des darin enthaltenen Strafübels (Jescheck 2.Auflage 641, 645) untrennbar sei (Paragraph 289, StPO; vergleiche Gleispach 286).

Entscheidungstexte

  • 13 Os 79/73
    Entscheidungstext OGH 23.10.1973 13 Os 79/73
    Veröff: SSt 44/27 = EvBl 1974/135 S 275

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0091741

Dokumentnummer

JJR_19731023_OGH0002_0130OS00079_7300000_001