Rechtssatz RS0091765
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091765
Entscheidungsdatum
13.10.1978
Rechtssatz
Wird die Anwendung des § 43 StGB lediglich mit Nichtigkeit unter dem Aspekt der Unzulässigkeit bekämpft (nicht aber auch als Ermessensfehler), dann darf nach Wegfall des Hindernisses (hier: unzulässige Straffestsetzung nach § 13 JGG) ohne Verstoß gegen das Verschlimmerungsverbot die Strafe nicht unbedingt verhängt werden.Wird die Anwendung des Paragraph 43, StGB lediglich mit Nichtigkeit unter dem Aspekt der Unzulässigkeit bekämpft (nicht aber auch als Ermessensfehler), dann darf nach Wegfall des Hindernisses (hier: unzulässige Straffestsetzung nach Paragraph 13, JGG) ohne Verstoß gegen das Verschlimmerungsverbot die Strafe nicht unbedingt verhängt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0091765
Dokumentnummer
JJR_19781013_OGH0002_0090OS00151_7800000_003