Rechtssatz RS0091772
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091772
Geschäftszahl
13Os29/92; 15Os182/93 (15Os183/93)
Entscheidungsdatum
17.02.1994
Rechtssatz
Der Erschwerungsgrund, Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung gewesen zu sein, setzt eine dominante Bedeutung des Bestimmungstäters voraus, die einer führenden Beteiligung an der Tat gleichwertig ist. (Dies war hier nicht der Fall, weil der Anstifter an der Tatausführung nicht unmittelbar mitwirkte und der unmittelbare Täter ohnedies schon allgemein zu einem Vermögensdelikt entschlossen gewesen war.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0091772
Dokumentnummer
JJR_19920408_OGH0002_0130OS00029_9200000_001