Rechtssatz RS0091786
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091786
Geschäftszahl
15Os68/93 (15Os69/93)
Entscheidungsdatum
17.06.1993
Rechtssatz
Verjährung eines Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, mag diese auch zugleich und eintätig mit einer höherer Strafe bedrohten und daher nicht verjährten schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB verwirklicht worden sein.Verjährung eines Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, mag diese auch zugleich und eintätig mit einer höherer Strafe bedrohten und daher nicht verjährten schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB verwirklicht worden sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0091786
Dokumentnummer
JJR_19930617_OGH0002_0150OS00068_9300000_001