Rechtssatz RS0091789
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091789
Geschäftszahl
15Os94/88 (15Os95/88)
Entscheidungsdatum
02.08.1988
Rechtssatz
Angesichts der enormen Gefährlichkeit des immer mehr um sich greifenden Handels mit harten Drogen ist es legitim, einen strengen Maßstab bei der Beurteilung des Kriteriums "besondere Gründe" im Sinne des § 46 Abs 3 StGB aus generalpräventiver Sicht anzustellen. In diesem Zusammenhang wäre es verfehlt, die generalpräventiven Voraussetzungen für die Verweigerung einer bedingten Entlassung derart zu beschränken, daß sie nur dann als erfüllt angesehen werden dürfen, wenn der Straffall ein besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit erregt hat, oder das Schicksal des Täters auf ein erhöhtes Interesse stößt und insoferne beispielgebend anzusehen ist.Angesichts der enormen Gefährlichkeit des immer mehr um sich greifenden Handels mit harten Drogen ist es legitim, einen strengen Maßstab bei der Beurteilung des Kriteriums "besondere Gründe" im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, StGB aus generalpräventiver Sicht anzustellen. In diesem Zusammenhang wäre es verfehlt, die generalpräventiven Voraussetzungen für die Verweigerung einer bedingten Entlassung derart zu beschränken, daß sie nur dann als erfüllt angesehen werden dürfen, wenn der Straffall ein besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit erregt hat, oder das Schicksal des Täters auf ein erhöhtes Interesse stößt und insoferne beispielgebend anzusehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0091789
Dokumentnummer
JJR_19880802_OGH0002_0150OS00094_8800000_002