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Rechtssatz RS0091789

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0091789

Geschäftszahl

15Os94/88 (15Os95/88)

Entscheidungsdatum

02.08.1988

Rechtssatz

Angesichts der enormen Gefährlichkeit des immer mehr um sich greifenden Handels mit harten Drogen ist es legitim, einen strengen Maßstab bei der Beurteilung des Kriteriums "besondere Gründe" im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, StGB aus generalpräventiver Sicht anzustellen. In diesem Zusammenhang wäre es verfehlt, die generalpräventiven Voraussetzungen für die Verweigerung einer bedingten Entlassung derart zu beschränken, daß sie nur dann als erfüllt angesehen werden dürfen, wenn der Straffall ein besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit erregt hat, oder das Schicksal des Täters auf ein erhöhtes Interesse stößt und insoferne beispielgebend anzusehen ist.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 94/88
    Entscheidungstext OGH 02.08.1988 15 Os 94/88
    Veröff: EvBl 1988/147 S 730 = RZ 1988/59 S 260 = AnwBl 1989/98 (kritisch Graff)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0091789

Dokumentnummer

JJR_19880802_OGH0002_0150OS00094_8800000_002