Rechtssatz RS0091809
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091809
Entscheidungsdatum
26.05.1994
Rechtssatz
Der Umstand, daß die Diebstähle gegen eine karitative Organisation gerichtet waren, ist erschwerend, war doch die Tat gegen eine Organisation gerichtet, die den Täter vielfach unterstützte; darin liegt ein besonders verwerflicher Beweggrund im Sinne des § 33 Z 5 StGB.Der Umstand, daß die Diebstähle gegen eine karitative Organisation gerichtet waren, ist erschwerend, war doch die Tat gegen eine Organisation gerichtet, die den Täter vielfach unterstützte; darin liegt ein besonders verwerflicher Beweggrund im Sinne des Paragraph 33, Ziffer 5, StGB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0091809
Dokumentnummer
JJR_19940526_OGH0002_0150OS00062_9400000_001