Rechtssatz RS0091839
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091839
Entscheidungsdatum
29.10.1991
Rechtssatz
Eine bedingte Entlassung aus dem unbedingt ausgesprochenen Teil einer Freiheitsstrafe, deren anderer Teil bedingt nachgesehen wurde, ist nach dem klaren Wortlaut des zweiten und dritten Satzes des § 46 Abs 4 StGB ausgeschlossen.Eine bedingte Entlassung aus dem unbedingt ausgesprochenen Teil einer Freiheitsstrafe, deren anderer Teil bedingt nachgesehen wurde, ist nach dem klaren Wortlaut des zweiten und dritten Satzes des Paragraph 46, Absatz 4, StGB ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0091839
Dokumentnummer
JJR_19911029_OGH0002_0110OS00124_9100000_001