Rechtssatz RS0091857
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091857
Entscheidungsdatum
25.02.1977
Rechtssatz
Handelt es sich um eine einheitliche Tat, deren lediglich erste Phase im Ausland und nach den dortigen Gesetzen straflos begangen wurde, so liegt dennoch wegen des weiteren Verhaltens und des Erfolges insgesamt eine Inlandstat vor (hier: Ankauf von Pornomaterial im Ausland, verbunden mit dem anschließenden bestimmungsgemässen Versenden und nachfolgenden Verkaufen im Inland).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0091857
Dokumentnummer
JJR_19770225_OGH0002_0130OS00166_7600000_001