Rechtssatz RS0091871
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091871
Entscheidungsdatum
19.05.2011
Rechtssatz
Auch Mordanschläge können ethisch verschieden bewertbare Beweggründe haben, weshalb ein besonders verwerflicher - kaltblütige Bestellung eines Mords aus Konkurrenzgründen im Unterweltmilieu - durchaus erschwerend wirkt.
Entscheidungstexte
- 13 Os 135/85
Entscheidungstext OGH 26.09.1985 13 Os 135/85
- 11 Os 24/11f
Entscheidungstext OGH 19.05.2011 11 Os 24/11f
Vgl; Beisatz: Auf den Lebens- und Gesellschaftskreis des Täters ist nur insoweit abzustellen, als dies von der Rechtsordnung gebilligt wird. Art 9 MRK schützt zwar die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, ein religiöser Fanatismus, Andersgläubige zum Zwecke der Disziplinierung zu verletzen bzw zu töten und ihnen damit den eigenen Glauben aufzuzwingen, spiegelt aber vielmehr eine gegenüber verfassungsrechtlich geschützten Werten auffallend gleichgültige Einstellung wider, die den in § 33 StGB aufgezählten besonderen Erschwerungsgründen gleichwertig ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0091871
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2011
Dokumentnummer
JJR_19850926_OGH0002_0130OS00135_8500000_003