Rechtssatz RS0091899
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091899
Entscheidungsdatum
27.06.1975
Rechtssatz
Für den Fall, daß eine Tat in dem einen Rechtsbereich nur einer einzigen Strafnorm, im anderen aber mehreren zueinander in Idealkonkurrenz stehenden Tatbeständen zu unterstellen ist, ist beim Vergleich nach § 61 StGB die eine Strafbestimmung den mehreren miteinander konkurrierenden gegenüberzustellen, und solcherart zu prüfen, welches Recht für den Täter insgesamt das günstigere ist.Für den Fall, daß eine Tat in dem einen Rechtsbereich nur einer einzigen Strafnorm, im anderen aber mehreren zueinander in Idealkonkurrenz stehenden Tatbeständen zu unterstellen ist, ist beim Vergleich nach Paragraph 61, StGB die eine Strafbestimmung den mehreren miteinander konkurrierenden gegenüberzustellen, und solcherart zu prüfen, welches Recht für den Täter insgesamt das günstigere ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0091899
Dokumentnummer
JJR_19750627_OGH0002_0120OS00068_7500000_001