Rechtssatz RS0091963
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091963
Entscheidungsdatum
24.09.2025
Rechtssatz
Nach § 43 a Abs 2 StGB kommt die Kombination von Freiheitsstrafe und Geldstrafe bei teilbedingter Verurteilung nur in Betracht, wenn auf eine Freiheitsstrafe von (mehr als sechs Monaten aber) nicht mehr als zwei Jahren zu erkennen wäre. Der Ausspruch der Geldstrafen zusätzlich zu den verhängten Freiheitsstrafen von je vierundzwanzig Monaten verletzt daher die zitierte Gesetzesbestimmung und verwirklicht damit den (von der Anklagebehörde) geltend gemachten Nichtigkeitsgrund (Z 11).Nach Paragraph 43, a Absatz 2, StGB kommt die Kombination von Freiheitsstrafe und Geldstrafe bei teilbedingter Verurteilung nur in Betracht, wenn auf eine Freiheitsstrafe von (mehr als sechs Monaten aber) nicht mehr als zwei Jahren zu erkennen wäre. Der Ausspruch der Geldstrafen zusätzlich zu den verhängten Freiheitsstrafen von je vierundzwanzig Monaten verletzt daher die zitierte Gesetzesbestimmung und verwirklicht damit den (von der Anklagebehörde) geltend gemachten Nichtigkeitsgrund (Ziffer 11,).
Entscheidungstexte
- 12 Os 134/94
Entscheidungstext OGH 26.01.1995 12 Os 134/94
- 13 Os 78/25g
Entscheidungstext OGH 24.09.2025 13 Os 78/25g
vgl; Beisatz: Hier: Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten und Geldstrafe von 500 Tagessätzen, für den Fall deren Uneinbringlichkeit 250 Tage Ersatzfreiheitsstrafe (§ 19 Abs 3 StGB). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0091963
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Dokumentnummer
JJR_19950126_OGH0002_0120OS00134_9400000_001