Rechtssatz RS0092017
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092017
Entscheidungsdatum
22.06.1995
Rechtssatz
Die gesetzwidrige Überschreitung der Drittelgrenze des § 43 a Abs 3 StGB wird auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes vom OGH dann bloß festgestellt, wenn der Verurteilte den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe bereits verbüßt hat.Die gesetzwidrige Überschreitung der Drittelgrenze des Paragraph 43, a Absatz 3, StGB wird auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes vom OGH dann bloß festgestellt, wenn der Verurteilte den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe bereits verbüßt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0092017
Dokumentnummer
JJR_19950622_OGH0002_0150OS00081_9500000_001