Rechtssatz RS0092029
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092029
Entscheidungsdatum
19.07.2000
Rechtssatz
Bei Prüfung der Verjährung kommt es nur auf das den Ablauf der Verjährung hemmende Ereignis an, nicht aber auf die Subsumtion unter ein Strafgesetz, die das Gericht diesem Ereignis (in einem verurteilenden Erkenntnis) angedeihen läßt.
Entscheidungstexte
- 9 Os 112/80
Entscheidungstext OGH 24.11.1981 9 Os 112/80
Veröff: SSt 52/60
- 13 Os 12/00
Entscheidungstext OGH 19.07.2000 13 Os 12/00
Auch; Beisatz: Eine allfällige ablaufhemmende Wirkung ist (bloß) an die Begehung der Nachtat während der Verjährungsfrist für die Vortat geknüpft, nicht jedoch auch an deren Aburteilung. Dass der Täter die Nachtat begangen hat, muss jedoch schuldspruchmäßig festgestellt werden oder worden sein. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0092029
Dokumentnummer
JJR_19811124_OGH0002_0090OS00112_8000000_002