Rechtssatz RS0092040
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092040
Entscheidungsdatum
19.06.1980
Rechtssatz
Insofern der Täter beim Vergehen nach § 6 Abs 1 AusfVG ein illegales Erwerbsstreben gezeigt hat, beruht die Tat auf der gleichen schädlichen Neigung, wie sich auch anderen Vermögensdelikten zugrundelag, wenn jene auch nicht gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet waren (hiezu SSt 41/57).Insofern der Täter beim Vergehen nach Paragraph 6, Absatz eins, AusfVG ein illegales Erwerbsstreben gezeigt hat, beruht die Tat auf der gleichen schädlichen Neigung, wie sich auch anderen Vermögensdelikten zugrundelag, wenn jene auch nicht gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet waren (hiezu SSt 41/57).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0092040
Dokumentnummer
JJR_19800619_OGH0002_0130OS00048_8000000_003