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Rechtssatz RS0092044

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0092044

Geschäftszahl

1OOs156/85

Entscheidungsdatum

11.03.1986

Rechtssatz

Eine auf Ausschaltung der Anwendung des Paragraph 37, StGB gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft, die lediglich die Verhängung einer "schuldangemessenen unbedingten Freiheitsstrafe" begehrt, läßt angesichts dieser hinsichtlich des Strafausmaßes in jeder Richtung offen bleibenden Formulierung die Interpretation zu, daß die Anklagebehörde (allenfalls auch) die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe in einem Ausmaß begehrt, das unter jenem der vom Erstgericht verhängten Ersatzfreiheitsstrafe liegt.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 156/85
    Entscheidungstext OGH 11.03.1986 10 Os 156/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0092044

Dokumentnummer

JJR_19860311_OGH0002_001OOS00156_8500000_001