Rechtssatz RS0092089
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092089
Entscheidungsdatum
13.06.2023
Rechtssatz
Die Delikte nach § 298 Abs 1 StGB und § 269 Abs 1 StGB sind ungeachtet ihrer Einordnung in verschiedene Abschnitte des StGB letztlich doch insofern gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet, als sie durchwegs zu einer Behinderung staatlicher Organe an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben führen.Die Delikte nach Paragraph 298, Absatz eins, StGB und Paragraph 269, Absatz eins, StGB sind ungeachtet ihrer Einordnung in verschiedene Abschnitte des StGB letztlich doch insofern gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet, als sie durchwegs zu einer Behinderung staatlicher Organe an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0092089
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2023
Dokumentnummer
JJR_19870303_OGH0002_0100OS00008_8700000_001