Rechtssatz RS0092100
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092100
Entscheidungsdatum
05.04.2005
Rechtssatz
Eine im Affekt ausgeführte, jedoch schon längere Zeit erwogene Tötung ist nur dann nach § 76 StGB privilegiert, wenn auch der Tatentschluß als solcher erst in der allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung - also wegen und während des Affektes, der als zeitliche Klammer Vorsatz und Tat umschließen muß - gefaßt worden ist; daher kommt zwar eine Tatbeurteilung nach § 76 StGB auch bei spontaner Affektauslösung aus einem möglicherweise eher zufälligen Anlaß am Ende einer als "protrahierter Affekt" zu beurteilenden Krisensituation in Betracht, nicht hingegen bei einem "protrahierten Affekt" im Sinne einer rational gesteuerten Affektentladung gleichsam im Zeitlupentempo oder gar bei einem konkret vorgefaßten - also nicht spontanen - Tötungsentschluß.Eine im Affekt ausgeführte, jedoch schon längere Zeit erwogene Tötung ist nur dann nach Paragraph 76, StGB privilegiert, wenn auch der Tatentschluß als solcher erst in der allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung - also wegen und während des Affektes, der als zeitliche Klammer Vorsatz und Tat umschließen muß - gefaßt worden ist; daher kommt zwar eine Tatbeurteilung nach Paragraph 76, StGB auch bei spontaner Affektauslösung aus einem möglicherweise eher zufälligen Anlaß am Ende einer als "protrahierter Affekt" zu beurteilenden Krisensituation in Betracht, nicht hingegen bei einem "protrahierten Affekt" im Sinne einer rational gesteuerten Affektentladung gleichsam im Zeitlupentempo oder gar bei einem konkret vorgefaßten - also nicht spontanen - Tötungsentschluß.
Entscheidungstexte
- 12 Os 43/93
Entscheidungstext OGH 27.05.1993 12 Os 43/93
- 15 Os 77/93
Entscheidungstext OGH 19.08.1993 15 Os 77/93
Vgl auch
- 14 Os 149/04
Entscheidungstext OGH 05.04.2005 14 Os 149/04
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0092100
Dokumentnummer
JJR_19930527_OGH0002_0120OS00043_9300000_001