Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0092109×

Rechtssatz RS0092109

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0092109

Geschäftszahl

16Os12/90

Entscheidungsdatum

06.07.1990

Rechtssatz

Mag der Angeklagte auch ein Handeln mit Tötungsvorsatz bestritten haben, so wäre angesichts der von ihm zugegebenen bewußten und gewollten Abgabe von (fünf) Schüssen aus geringer Entfernung gegen den Kopf eines Menschen (davon einer an der Schläfe angesetzt) in subjektiver Beziehung die Annahme eines bloßen Verletzungsvorsatzes (in welcher Vorsatzform auch immer) nicht nur außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, sondern geradezu denkunmöglich. Eine Eventualfrage nach Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (Paragraphen 83, 86, StGB) war daher nach der Art der Angriffshandlung vergleiche ähnlich Mayerhofer-Rieder Entscheidung 28 zu Paragraph 314, StPO und EvBl 1987/13) nicht geboten.

Entscheidungstexte

  • 16 Os 12/90
    Entscheidungstext OGH 06.07.1990 16 Os 12/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0092109

Dokumentnummer

JJR_19900706_OGH0002_0160OS00012_9000000_001