Rechtssatz RS0092114
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092114
Geschäftszahl
8Os6/61 (8Os7/61); 13Os159/77
Entscheidungsdatum
24.02.1978
Rechtssatz
Wenn ein nach § 523 StG (nunmehr § 287 StGB) verurteilter Täter sich neuerlich schuldhaft in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt und in diesem Zustand eine ihm sonst als strafbare Handlung zuzurechnende Handlung oder Unterlassung begeht, so hat er schon durch dieses neuerliche Sichversetzen in einen Rauschzustand aus derselben schädlichen Neigung gehandelt, auf der auch die erste Tat beruhte; es muß daher nicht geprüft werden, ob sich etwa auch in der im Rauschzustand begangenen Handlung eine schädliche Neigung offenbart.Wenn ein nach Paragraph 523, StG (nunmehr Paragraph 287, StGB) verurteilter Täter sich neuerlich schuldhaft in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt und in diesem Zustand eine ihm sonst als strafbare Handlung zuzurechnende Handlung oder Unterlassung begeht, so hat er schon durch dieses neuerliche Sichversetzen in einen Rauschzustand aus derselben schädlichen Neigung gehandelt, auf der auch die erste Tat beruhte; es muß daher nicht geprüft werden, ob sich etwa auch in der im Rauschzustand begangenen Handlung eine schädliche Neigung offenbart.
Entscheidungstexte
- 8 Os 6/61
Entscheidungstext OGH 03.01.1961 8 Os 6/61
Veröff: SSt 32/1 = RZ 1961,60 = EvBl 1961/216 S 276
- 13 Os 159/77
Entscheidungstext OGH 24.02.1978 13 Os 159/77
Vgl; Veröff: SSt 49/19
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0092114
Dokumentnummer
JJR_19610103_OGH0002_0080OS00006_6100000_001