Rechtssatz RS0092146
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092146
Geschäftszahl
13Os143/90; 15Os72/97; 11Os100/98
Entscheidungsdatum
15.09.1998
Rechtssatz
Erfüllt ein Täter durch sein Verhalten sowohl den Tatbestand des Mordes, als auch jenen des Raubes, so wird der rechtserhebliche Handlungsunwert - anders als im Verhältnis zwischen Totschlag und Raub (SSt 55/43) - nur dadurch voll erfaßt, daß dem Täter sowohl Mord als auch Raub, letzterer allerdings nur als (einfacher) Raub nach § 142 Abs 1 StGB oder als durch andere Umstände als die Tötung eines Menschen nach § 143 StGB qualifizierter schwerer Raub, in Idealkonkurrenz zugerechnet wird.Erfüllt ein Täter durch sein Verhalten sowohl den Tatbestand des Mordes, als auch jenen des Raubes, so wird der rechtserhebliche Handlungsunwert - anders als im Verhältnis zwischen Totschlag und Raub (SSt 55/43) - nur dadurch voll erfaßt, daß dem Täter sowohl Mord als auch Raub, letzterer allerdings nur als (einfacher) Raub nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB oder als durch andere Umstände als die Tötung eines Menschen nach Paragraph 143, StGB qualifizierter schwerer Raub, in Idealkonkurrenz zugerechnet wird.
Entscheidungstexte
- 13 Os 143/90
Entscheidungstext OGH 30.01.1991 13 Os 143/90
- 15 Os 72/97
Entscheidungstext OGH 03.07.1997 15 Os 72/97
Vgl auch; Beisatz: Die Erfüllung des Mordtatbestandes hat keineswegs den Einsatz einer Waffe iSd § 143 StGB zur Voraussetzung. (T1)
- 11 Os 100/98
Entscheidungstext OGH 15.09.1998 11 Os 100/98
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0092146
Dokumentnummer
JJR_19910130_OGH0002_0130OS00143_9000000_001