Rechtssatz RS0092166
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092166
Geschäftszahl
11Os112/94 (11Os114/94)
Entscheidungsdatum
18.10.1994
Rechtssatz
Erfolgt die Beteiligung an der kriminellen Organisation als Mitglied in Österreich, so ist ein inländischer Tatort gegeben; dies auch dann, wenn die kriminelle Organisation auf die Begehung der vom § 278 a Abs 1 StGB umfaßten strafbaren Handlungen im Ausland gerichtet ist. Die inländische Gerichtsbarkeit ist daher in diesem Fall gemäß § 62 StGB gegeben (vgl 12 Os 36/94).Erfolgt die Beteiligung an der kriminellen Organisation als Mitglied in Österreich, so ist ein inländischer Tatort gegeben; dies auch dann, wenn die kriminelle Organisation auf die Begehung der vom Paragraph 278, a Absatz eins, StGB umfaßten strafbaren Handlungen im Ausland gerichtet ist. Die inländische Gerichtsbarkeit ist daher in diesem Fall gemäß Paragraph 62, StGB gegeben vergleiche 12 Os 36/94).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0092166
Dokumentnummer
JJR_19941018_OGH0002_0110OS00112_9400000_001