Rechtssatz RS0092182
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092182
Entscheidungsdatum
12.06.1974
Rechtssatz
Keine im Sinne des § 98 lit b StG taugliche Bedrohung, wenn die Äußerung des Täters angesichts der spezifischen Begleitumstände den Charakter einer bloßen Unmutsäußerung tragen, die eine Zufügung des angekündigten Übels nicht erwarten läßt.Keine im Sinne des Paragraph 98, Litera b, StG taugliche Bedrohung, wenn die Äußerung des Täters angesichts der spezifischen Begleitumstände den Charakter einer bloßen Unmutsäußerung tragen, die eine Zufügung des angekündigten Übels nicht erwarten läßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0092182
Dokumentnummer
JJR_19740612_OGH0002_0130OS00050_7400000_001